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AMBULANTE PFLEGE
PROFESSIONELLE VERSORGUNG UND BETREUUNG IM VERTRAUTEN ZUHAUSE

Als ambulante Pflege bezeichnet man die pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung von pflegebedürftigen Menschen in ihrem Zuhause. Ambulante Pflegedienste erbringen eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen, um die umfassende Versorgung der Pflegebedürftigen zu sichern sowie Angehörige zu beraten und zu entlasten. Auf diese Weise können pflegebedürftige – auch schwerstkranke und langzeitbeatmete – Menschen weiterhin in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung bleiben, familiäre Bindungen, Freundeskreis und nachbarschaftliche Kontakte bewahren.

Die Pflegekräfte der ambulanten Krankenpflege kommen je nach individuellem Bedarf zum Pflegebedürftigen, z. B. mehrmals wöchentlich oder mehrmals täglich. Die spezielle ambulante Pflege erfolgt stundenweise, als Tages- oder Nachtpflege oder zur Gewährleistung einer 24-Stunden-Betreuung. Sie kann als Ergänzung zur häuslichen Pflege durch Angehörige beansprucht werden oder als Verhinderungspflege bei Krankheit oder im Urlaub.

Je nach individueller Situation kann die mobile Pflege auch die gesamte pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung des pflegebedürftigen Menschen sicherstellen.

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    HÖCHSTE QUALITÄT IN DER AMBULANTEN PFLEGE – DAS ZIEL DER DEUTSCHEN FACHPFLEGE GRUPPE

    Einer der größten Anbieter für ambulante Pflegedienstleistungen im deutschen Gesundheitsmarkt ist die Deutsche Fachpflege Gruppe. Sie stellt einen Zusammenschluss von zahlreichen ambulanten Pflegediensten dar und ist bundesweit mit mehr als 600 Versorgungen aktiv. Sie hat das Ziel, eine mobile Pflege und Intensivpflege von höchster Qualität zu gewährleisten.

    Als führender Anbieter in der außerklinischen Intensivpflege unterstützt die Deutsche Fachpflege Gruppe insbesondere Menschen mit schwersten Beeinträchtigungen dabei, ein selbstbestimmtes Leben zu führen und am sozialen Miteinander teilzuhaben.

    Die ambulanten Pflegedienste der Deutschen Fachpflege Gruppe erbringen Leistungen der Grundpflege, Behandlungspflege und zusätzliche Betreuungsleistungen. Die Leistungskomplexe der ambulanten Pflege werden in unterschiedlichen Versorgungsformen geboten.

    Dazu zählen neben der vertrauten Häuslichkeit auch Wohngemeinschaften für Intensivpflege, stationäre Einrichtungen sowie Tagespflegestätten vornehmlich für ältere Menschen.

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    DAS LEISTUNGSSPEKTRUM DER DEUTSCHE FACHPFLEGE GRUPPE

    Die zahlreichen Unternehmen der Deutschen Fachpflege Gruppe decken das gesamte Leistungsspektrum der mobilen Altenpflege, der ambulanten Krankenpflege und außerklinischen Intensivpflege ab. In bundesweit mehr als 600 Versorgungen erhalten pflegebedürftige Menschen professionelle Pflege, Beratung, Betreuung und Unterstützung in ihrem Lebensalltag. Auch Angehörige werden umfassend beraten und geschult. Durch die professionellen Pflegedienstleistungen können pflegende Familienmitglieder entlastet werden und Klient*innen in der Geborgenheit ihres gewohnten Zuhauses verbleiben. Manche Dienste betreuen Senior*innen in Tagespflege-Einrichtungen oder verfügen über spezielle Zusatzqualifikationen. So begleiten beispielsweise Pflegedienste mit Spezialisierung auf Palliativpflege schwerstkranke und sterbende Menschen auf ihrem letzten Weg.

    Pflegebedürftige jeden Alters – Kinder, Jugendliche und Erwachsene – und aller Pflegegrade erfahren durch die mobilen Dienste eine fachgerechte kompetente Pflege, einfühlsame menschliche Zuwendung und Förderung. Der Mensch steht dabei immer im Mittelpunkt, seine persönliche Geschichte, sein individueller Charakter, seine Wünsche und Bedürfnisse. Ziel ist es nicht nur, die pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung der pflegebedürftigen Menschen sicherzustellen, sondern ihnen auch ein Höchstmaß an Lebensqualität zu ermöglichen und sie in ihrer Selbstbestimmung zu unterstützen.

    Die Tätigkeiten der ambulanten Pflege umfassen unter anderem:

    • Grundpflege (z. B. Körperpflege, Hilfe bei der Ernährung, Lagerung, Förderung der Bewegungsfähigkeit und weiterer Ressourcen)
    • Medizinische Behandlungspflege nach Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V), z. B. Medikamentengabe, Injektionen, Verbandswechsel und Wundversorgung, Blutdruckkontrollen
    • Zusätzliche Betreuungsleistungen wie hauswirtschaftliche Tätigkeiten, z. B. Einkäufe, Kochen, Wäschewaschen, Reinigung der Wohnung
    • Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen in allen Fragen rund um die Pflege, Durchführung von Schulungen
    • Hilfe bei der Kommunikation mit Kostenträgern und Behörden
    • Organisation von Hilfsdiensten, z. B. für Essenslieferung und Krankentransport
    • Strukturierte Überleitung der Pflegebedürftigen aus Krankenhaus oder Klinik nach Hause
    • Regelmäßige Beratungs- und Qualitätssicherungsbesuche gemäß § 37.3 SGB XI bei Angehörigen, die ein pflegebedürftiges Familienmitglied alleine pflegen

    Ein wichtiger Schwerpunkt der Deutschen Fachpflege Gruppe liegt in der außerklinischen Intensivpflege.

    Die 1:1-Pflege oder ambulante Intensivpflege umfasst die Versorgung von schwerstkranken, intensivpflegebedürftigen und beatmungspflichtigen Menschen. Häufig handelt es sich um Klient*innen mit Schädel-Hirn-Trauma, Schlaganfall, Hirnblutung, Tumorerkrankungen, hohem Querschnitt oder anderen schweren Erkrankungen. Neben der Grundpflege und der medizinischen Behandlungspflege übernehmen die qualifizierten Fachpflegekräfte je nach Pflegebedarf rund um die Uhr Tätigkeiten wie:

    • Ständige Beobachtung und Überwachung der Vitalfunktionen wie Herz, Blutdruck und Atmung
    • Sachkundige Bedienung von lebenserhaltenden technischen Geräten
    • Beatmung über Trachealkanüle oder Atemmaske, Beatmungspflege, Absaugen der Atemluftwege
    • Künstliche Ernährung, Legen einer Magensonde
    • Katheterisierung, Inkontinenzpflege
    • Dekubitus-Prophylaxe, d. h. Verhinderung von Wundliegen und spezielle Wundversorgung

    Intensivpflegebedürftige Menschen benötigen daneben auch ein hohes Maß an individueller Zuwendung. Die Pflegenden der Deutschen Fachpflege Gruppe nehmen sich Zeit für die liebevolle Betreuung. Sie unterstützen ihre Klient*innen aufgrund des 1:1-Pflegeschlüssels mit viel Einfühlungsvermögen und ohne den üblichen Pflegestress, wie er in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder anderen Einrichtungen häufig vorherrscht. Den ausgebildeten Pflegefachkräften liegt es dabei besonders am Herzen, den pflegebedürftigen Menschen zu neuer Lebensfreude und einem selbstbestimmten Alltag nach ihren individuellen Wünschen und Bedürfnissen zu verhelfen. Wo es möglich ist, wird eine Rückzugspflege angestrebt, das heißt eine schrittweise Reduzierung der Leistungen und eine Entwöhnung vom Beatmungsgerät (Weaning).

    Alternativ zur Intensivpflege im eigenen Haus oder der Wohnung bieten die Gesellschaften der Deutschen Fachpflege Gruppe die Wohnform der Intensiv-Wohngemeinschaft an. Hier leben mehrere intensivpflegebedürftige Bewohner*innen in einer WG. Sie werden rund um die Uhr auf höchstem Niveau versorgt und können am gesellschaftlichen Leben teilhaben, beispielsweise durch gemeinsames Kochen und Essen, vielfältige Freizeitaktivitäten in den Gemeinschaftsräumen oder Spaziergänge und Ausflüge. Das eigene Zimmer kann nach persönlichen Vorstellungen gestaltet werden und gewährleistet die Privatsphäre. Ob Intensiv-Wohngemeinschaften mit Blick auf Berge oder See, in malerischen Kleinstädten oder inmitten der Großstadt – alle Beatmungs-WGs verfügen über eine gute Verkehrsanbindung und eine schnelle Erreichbarkeit von Fachkliniken, Fach- und Hausarztpraxen.

    AMBULANTE PFLEGE: DEFINITION

    Der Begriff „ambulante Pflege“ bezeichnet die pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung von pflegebedürftigen Menschen in ihrem gewohnten häuslichen Umfeld. Die Aufgabe der Pflegedienste ist es gemäß dieser ambulanten Pflege-Definition, die von Angehörigen durchgeführte Pflege zu ergänzen oder eine umfassende Versorgung zu gewährleisten.

    Bei entsprechender nachgewiesener Bedürftigkeit übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten für die ambulante Pflege.
    Leistungen der medizinisch verordneten Behandlungspflege übernimmt die Krankenkasse.

    VORTEILE DER AMBULANTEN PFLEGE FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE UND ANGEHÖRIGE

    Viele Menschen, die im Alter oder aufgrund eines Unfalls bzw. einer Erkrankung zeitweise oder dauerhaft pflegebedürftig werden, möchten in der Vertrautheit ihrer eigenen vier Wände verbleiben. Auch wenn körperliche oder geistige Einschränkungen die Bewältigung des Alltags erschweren oder ganz unmöglich machen, wollen sie einen Umzug ins Seniorenheim, eine stationäre Pflegeeinrichtung oder einen Krankenhausaufenthalt vermeiden. Die ambulante Pflege mit ihren vielfältigen Leistungen trägt wesentlich dazu bei, dass die Pflegebedürftigen zuhause optimal versorgt werden können.

    Je nach individuellem Pflegebedarf und Grad der Pflegebedürftigkeit unterstützen die Mitarbeiter*innen pflegebedürftige Menschen und ihre Familien flexibel – ob für wenige Stunden in der Woche oder rund um die Uhr an jedem Tag im Jahr.

    Ebenso stehen sie ihnen in allen Fragen rund um die Pflege zur Seite. Pflegebedürftige können so in ihrer vertrauten Umgebung bleiben und ihre sozialen Bindungen zu Angehörigen, Nachbarn, Freunden und Bekannten aufrechterhalten – ein wichtiger Faktor für das seelische Wohlergehen und die allgemeine Gesundheit.

    Die professionellen Pflegedienste gewährleisten die sachkundige Pflege nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Pflegende Angehörige werden kompetent beraten und im Alltag entlastet.

    DIE VIELFÄLTIGEN LEISTUNGEN DER AMBULANTEN PFLEGE

    Die häusliche Pflege durch ambulante Pflegedienste umfasst unter anderem die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Die von der Pflegeversicherung erstattungsfähigen Leistungen sind festgehalten im Sozialgesetzbuch § 14 SGB XI.
    Zur Grundpflege gehören unter anderem

    • Körperpflege, wie z. B. Waschen, Duschen, Baden und Zahnpflege sowie Hilfe beim Toilettengang
    • Ernährung, z. B. die Zuführung zubereiteter Nahrung
    • Unterstützung der Mobilität, z. B. Aufstehen, An- und Auskleiden, Bewegung im Zuhause sowie Besuche beim Arzt

    Zur hauswirtschaftlichen Versorgung zählen beispielsweise

    • Einkäufe
    • Wechseln und Waschen von Kleidung
    • Kochen
    • Reinigung der Wohnung

    Daneben können auch Kosten für die Inanspruchnahme von pflegerischen Betreuungsmaßnahmen übernommen werden, die auf die Unterstützung bei der Gestaltung des Alltags ausgerichtet sind, wie

    • Training von Alltagskompetenzen
    • Gedächtnistraining
    • Freizeitgestaltung
    • Spaziergänge
    • Ausflüge
    • Aufrechterhaltung sozialer Kontakte

    Ambulante Pflegedienste übernehmen zudem die ärztlich verordnete Behandlungspflege erkrankter Menschen. Zum Leistungskatalog der ambulanten Pflege zählen damit Tätigkeiten wie z. B.

    • Medikamentengabe, Injektionen
    • Blutdruck- und Blutzuckermessung
    • Wundversorgung und Verbandswechsel

    Darüber hinaus übernehmen spezialisierte ambulante Dienste die außerklinische Intensivpflege von schwerstkranken und beatmungspflichtigen Menschen. Geschulte Pflegefachkräfte gewährleisten die umfassende Versorgung der intensivpflegebedürftigen Klient*innen in ihrer häuslichen Umgebung oder in einer Intensivpflege-Wohngemeinschaft.

    Zu den intensivmedizinisch-pflegerischen Leistungskomplexen in der ambulanten Pflege zählen beispielsweise die kontinuierliche Überwachung der Vitalfunktionen wie Herz, Blutdruck und Atmung, das Beatmungsmanagement, die künstliche Ernährung und die Katheterisierung. Daneben gilt es jedoch auch, mit Fürsorge, Einfühlsamkeit und individueller Förderung die Lebensqualität der Intensivpflegebedürftigen zu sichern, ihre Selbstbestimmtheit zu gewährleisten und ihre Teilhabe am sozialen Leben zu ermöglichen.

    LEISTUNGSKOMPLEXE IN DER AMBULANTEN PFLEGE

    Für die Vergütung der mobilen Pflegedienstleistungen wurde das System der Leistungskomplexe in der ambulanten Pflege entwickelt. Zusammengehörende pflegerische und hauswirtschaftliche Tätigkeiten werden zu sogenannten Leistungskomplexen zusammengefasst und mit Punkten bewertet.

    Die Abrechnung mit den Pflegekassen erfolgt auf dieser Grundlage.

    So gehören beispielsweise zum Leistungskomplex „Kleine Morgen-/Abendtoilette“ unter anderem das An- bzw. Auskleiden, falls erforderlich auch An- und Ausziehtraining, das Teilwaschen und die Unterstützung beim Toilettengang, ebenso Hautpflege, Pediküre, Mund- und Zahnpflege sowie Zahnprothesenversorgung. Die sinnvoll zusammenhängenden Einzelleistungen innerhalb des Leistungskataloges der ambulanten Pflege sind in mehr als zwanzig solcher Leistungskomplexe zusammengefasst.

    KRANKENHAUSVERHINDERUNGSPFLEGE, SICHERUNGSPFLEGE UND UNTERSTÜTZUNGSPFLEGE

    Das examinierte Pflegepersonal der ambulanten Krankenpflege führt im Rahmen der Behandlungspflege alle Pflegemaßnahmen durch, die zur Linderung von Beschwerden beitragen sowie der Verhütung oder Heilung von Erkrankungen dienen. Die Kosten dafür übernimmt in der Regel die Krankenkasse. Voraussetzung hierfür ist, dass die Pflegemaßnahmen auf Basis einer ärztlichen Diagnose verordnet werden, die häusliche Krankenpflege somit Bestandteil des medizinisch notwendigen Behandlungsplans ist.

    Die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V soll demnach die medizinische Behandlung unterstützen, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation bzw. Krankenhausbehandlung.

    Ziel ist es, eine möglichst schnelle Rückkehr des erkrankten Menschen in seinen häuslichen Bereich zu ermöglichen (Krankenhausverhinderungspflege), das Ergebnis der ärztlichen Behandlung zusichern (Sicherungspflege) oder die Versorgung zu gewährleisten, die bei einer schweren Erkrankung erforderlich ist (Unterstützungspflege).

    Die ambulanten Pflege-Kosten werden übernommen, wenn weder der zu pflegende Mensch noch eine andere im Haushalt lebende Person die notwendigen Pflegemaßnahmen leisten kann und eine Genehmigung der ärztlichen Verordnung durch die Krankenkasse vorliegt. Eine Krankenhausverhinderungspflege kann für eine Dauer von bis zu vier Wochen verschrieben werden. Falls mit einer längeren Pflegedauer zu rechnen ist, wird der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) eingeschaltet und geprüft, ob die erkrankte Person einen Pflegegrad erhält.

    PFLEGEGELD, PFLEGESACHLEISTUNG UND KOMBINATIONSLEISTUNG

    Wenn vom MDK eine dauerhafte Pflegebedürftigkeit oder erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde, übernimmt die gesetzliche Pflegekasse die Pflegekosten in einer bestimmten Höhe. Diese richtet sich nach dem festgestellten Pflegegrad. Angehörige, die ihr pflegebedürftiges Familienmitglied alleine pflegen, erhalten ein sogenanntes Pflegegeld. Sie sind nach § 37 Abs. 3 SGB XI verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Beratung durch eine professionelle Pflegekraft oder einen Pflegedienst zu erhalten.

    Wird die Pflege dagegen ganz oder teilweise durch einen professionellen Pflegedienst übernommen, erhält der Pflegebedürftige eine entsprechende monatliche Pflegesachleistung bzw. eine Kombinationsleistung in festgelegter Höhe. Pflegekosten, die darüber hinaus anfallen, müssen privat getragen werden, wobei im Verlauf auch auf das Vermögen von Ehepartner und Kindern (sog. Elternunterhalt) zurückgegriffen wird. Auf Antrag können Angehörige von der Pflegekasse auch einen monatlichen Entlastungsbeitrag erhalten, darüber hinaus sind weitere Zuschüsse möglich.

    FÜNF PFLEGEGRADE BESTIMMEN DEN ANSPRUCH AUF AMBULANTE PFLEGE

    Die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit ist vom Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch SGB XI geregelt. Gemäß Pflegeversicherungsgesetz prüfen Gutachter*innen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK) bei gesetzlich Versicherten das Vorliegen und das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit. Die Prüfung muss vorher durch die versicherte Person beantragt werden, wobei ein formloses Anschreiben genügt. Folgende Kriterien fließen in die Beurteilung ein, die aus 6 Modulen besteht:

    • „Mobilität“, d. h. inwieweit die Person alleine aufstehen, gehen, Treppen steigen, Arztbesuche erledigen kann
    • „Geistige und kommunikative Fähigkeiten“, d. h. Verstehen, Sprechen, Orientierungsfähigkeit
    • „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“, z. B. nächtliche Unruhe oder Aggressionen
    • „Selbstversorgung“, z. B. selbstständige Körperpflege, Zubereitung von Mahlzeiten
    • „Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen – sowie deren Bewältigung“, z. B. Medikamenteneinnahme, Blutdruckmessen
    • „Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte“, ob der Tagesablauf selbständig gestaltet werden kann, Freundschaften und Kontakte gepflegt werden

    Für die einzelnen Bereiche werden Punkte vergeben. Je mehr Einschränkungen vorliegen, desto höher die Punktzahl, wobei maximal 100 Punkte möglich sind. Bei mehr als 12,5 Punkten erfolgt die Einstufung in einen Pflegegrad von 1 bis 5.

    Ab dem Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für die Inanspruchnahme eines mobilen Pflegedienstes bis zu einer bestimmten Höhe. Die ambulante Pflegesachleistung soll körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung abdecken. Der gesetzlich vorgeschriebene Höchstbetrag pro Monat richtet sich nach dem Pflegegrad.

    Sachleistungen bei ambulanter Pflege (Stand: 2019)

    Pflegegrad 1:         0 Euro
    Pflegegrad 2:    689 Euro
    Pflegegrad 3: 1.298 Euro
    Pflegegrad 4: 1.612 Euro
    Pflegegrad 5: 1.995 Euro

    Zusätzlich kann bei jedem Pflegegrad ein monatlicher Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro für Leistungen ambulanter Pflegedienste genutzt werden, wobei bestimmte Regelungen zu beachten sind. Weitere Zuschüsse, z. B. zur Wohnraumanpassung, zu anfallenden Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und zum Hausnotruf, sind möglich.

    Je nach Pflegegrad können Pflegebedürftige, die zuhause versorgt werden, auch Zuschüsse für Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege sowie Tages- oder Nachtpflege erhalten, wenn sie für die Durchführung mobile Pflege-Dienste beauftragen.

    DER ABSCHLUSS EINES PFLEGEVERTRAGES

    Im Pflegevertrag werden die Leistungen schriftlich festgehalten, die zwischen dem Pflegebedürftigen und dem mobilen Pflegedienst vereinbart sind. Dabei sollten die jeweiligen Tätigkeiten des Leistungskataloges der ambulanten Pflege ausführlich und verständlich beschrieben und mit Ihren Einzelpreisen genannt werden. Generell werden sie in den sogenannten „Leistungskomplexen der ambulanten Pflege“ zusammengefasst und abgerechnet. Ebenso sollten im Pflegevertrag die Pflegezeiten genau festgelegt sein. Der Vertrag muss von beiden Parteien unterschrieben werden. Für den Fall, dass ein bevollmächtigter Angehöriger den Vertrag unterzeichnet, sollte dies durch den Zusatz „in Vertretung“ ergänzt werden.

    Aus dem Pflegevertrag sollte auch klar ersichtlich sein, welche Kosten nicht von den Kostenträgern bezahlt werden. In vielen Fällen verbleibt nämlich nach Abzug der Kassenleistungen für Pflegebedürftige ein Eigenanteil. Daneben gibt es auch ambulante Pflege-Kosten, für die Pflegebedürftige in jedem Fall aufkommen müssen. Dabei handelt es sich z. B. um sogenannte Investitionskosten der ambulanten Pflege. Darunter versteht man die Betriebskosten des Pflegedienstes, die den Klient*innen anteilig jeden Monat privat in Rechnung gestellt werden können. Die Investitionskosten der ambulanten Pflege werden dabei vom Dienstleister nach einem prozentualen Kostenfaktor errechnet. Bedürftige haben die Möglichkeit, beim Sozialamt einen Antrag auf Kostenübernahme zu stellen.

    Der Pflegevertrag sollte regeln, wie in Fällen der Abwesenheit, sei es aufgrund von Reisen, Reha- oder Krankenhausaufenthalten, zu verfahren ist, innerhalb welcher Frist die häusliche Pflege abgesagt werden kann bzw. dass in diesen Zeiten der Vertrag ruhen soll.

    Ambulante Pflegedienste haften grundsätzlich für Schäden, die sie verursacht haben. Im Falle von Personenschäden und beim Verlust von Wohnungsschlüsseln gilt diese Haftung nicht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sondern auch bei leichter Fahrlässigkeit.

    Alle erbrachten Leistungen der ambulanten Pflege müssen durch den Pflegedienst schriftlich dokumentiert werden. Die Pflegedokumentation über die mobile Pflege sollte bei der pflegebedürftigen Person verbleiben. Die Leistungsnachweise, die der Pflegedienst der Pflegekasse zur Abrechnung vorlegen muss, sollten direkt nach der Leistungserbringung von den Klient*innen oder deren Bevollmächtigten geprüft und abgezeichnet werden.

    Die Abrechnung der Pflegeleistungen sollte monatlich und zum Monatsende erfolgen. Regelungen im Pflegevertrag, die Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen vereinbaren, gilt es zu vermeiden.

    Laut Gesetz können Pflegebedürftige den Pflegevertrag jederzeit kündigen – ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist. Anderslautende Regelungen im Vertrag sind ungültig. Grundsätzlich ist auch durch den Pflegedienst eine Kündigung mit sofortiger Wirkung möglich, jedoch müssen Pflegebedürftige die Möglichkeit haben, einen neuen Pflegedienst zu finden. Es ist daher ratsam, eine mindestens sechswöchige Kündigungsfrist von Seiten des ambulanten Pflegedienstes zu vereinbaren.